SALZBURGER MUSEUMSVEREIN
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5010 Salzburg

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Die Statuten des Salzburger Museumsvereins

Satzungen (Fassung 2017)


§ 1
Der Salzburger Museumsverein hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg.

§ 2
Der Zweck des Vereines ist die Förderung der Kunst und Kultur in Verbindung mit dem Salzburg Museum. Der Salzburger Museumsverein ist ausschließlich gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 3
Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind
a) Öffentlichkeitsarbeit, um dadurch das Interesse für das Salzburg Museum in weiten Kreisen der Bevölkerung zu wecken und wach zu halten,
b) Veranstaltung von Vorträgen, Führungen, Exkursionen und sonstigen Veranstaltungen (inkl. Förderung von Museumsbesuchen für Schüler),
c) Herausgabe der „Salzburger Museumsblätter“ und sonstiger Veröffentlichungen,
d) Ankauf von Musealgegenständen mit dem Ziel, diese einer breiten Öffentlichkeit (als Leihgaben für das Salzburg Museum) zugänglich zu machen,
e) Restaurierung von Kunstgegenständen des Salzburg Museum, um diese für die Allgemeinheit zu bewahren
f) Beratung von Vereinsmitgliedern in Kunstfragen.
g) Mittelzuwendung an das Salzburg Museum, solange dieses eine begünstigte Einrichtung iSd § 4a Abs 4 EStG darstellt, zur unmittelbaren Förderung derselben Zwecke wie der Salzburger Museumsverein (§ 40a Z 1 BAO),
h) entgeltliche Leistungserbringung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegenüber Körperschaften deren Tätigkeit dieselben Zwecke wie der Salzburger Museumsverein fördert (§ 40a Z 2 BAO).

§ 4
Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitglieds- und Förderbeiträge (§§ 5 und 9),
b) Spenden, Subventionen und sonstige freigiebige Zuwendungen,
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen, Veröffentlichungen sowie aus der Verwertung von Vereinsvermögen,
d) Erträge aus der Verwaltung von Vereinsvermögen (z.B. Zinserträge).

§ 5
Mitglieder des Vereines sind:
a) ordentliche Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe einer Beitrittserklärung und deren Kenntnisnahme durch die Vereinsleitung (§ 12) erworben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung festgelegt (§ 9).
b) Förderer, die sich zu dieser besonderen Mitgliedschaft mit Fördererbeiträgen bereit erklären.
c) Stifter, die einen einmaligen größeren finanziellen Beitrag leisten oder dem Verein wertvolle museale Gegenstände überlassen.
d) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten, das sind wegen hervorragender Verdienste um den Verein und um seine Ziele hiezu ernannte Mitglieder. Sie sind zu einer Beitragsleistung nicht verpflichtet. Die Ehrenpräsidenten gehören dem Ausschuss an.
Stifter und Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung über Vorschlag des Ausschusses ernannt. Alle Mitglieder haben die in den Satzungen bestimmten Rechte und Pflichten, sie haben insbesondere in der Hauptversammlung beschließende Stimme und sind zu Vereinsämtern wählbar.

§ 6
Die Aufnahme eines Mitgliedes kann ohne Angabe von Gründen durch den Ausschuss abgelehnt werden. Ein Austritt aus dem Verein bedarf der schriftlichen Mitteilung an die Vereinsleitung; der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist zu entrichten. Der Ausschuss kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereines oder den Vereinszweck schädigen, aus dem Verein ausschließen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen an das Schiedsgericht (§ 18) berufen. Die Mitgliedschaft erlischt auch, wenn trotz zweimaliger Mahnung rückständige Beiträge nicht bezahlt werden.

§ 7
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 8
Die Organe des Vereines sind:
a) die Hauptversammlung,
b) der Ausschuss,
c) die Vereinsleitung,
d) die Rechnungsprüfer,
e) das Schiedsgericht.

§ 9
Die Hauptversammlung findet jährlich innerhalb der ersten drei Monate statt. Zu dieser müssen alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Der Hauptversammlung obliegen:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes,
b) Genehmigung der Geldgebarung,
c) Wahl des Ausschusses für die Dauer von drei Jahre,
d) Bestellung der zwei Rechnungsprüfer (§ 16)
e) Festsetzung des Mitgliedsbeiträge,
f) Ernennung von Stiftern und Ehrenmitgliedern,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über allfällige Anträge von Mitgliedern; solche Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich dem Ausschuss übermittelt sein.
Der Ausschuss kann auch außerordentliche Hauptversammlungen einberufen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn dies ein Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. Für diese Einberufung gelten sinngemäß die Bestimmungen für die jährliche Hauptversammlung (§ 10).

§ 10
Die satzungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Vorsitzender der Hauptversammlung ist der Präsident des Vereines, im Falle seiner Verhinderung treten die Mitglieder der Vereinsleitung in der im § 12 angeführten Reihenfolge an seine Stelle.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ausnahme § 17).
Wahlen mittels Stimmzettel erfolgen nur dann, wenn die Mehrheit dies wünscht. Im Falle der Stimmgleichheit entscheidet bei allen Abstimmungen der Vorsitzende.
Gültige Beschlüsse können in der Hauptversammlung nur zu Verhandlungsgegenständen gefasst werden, die in der Einladung bekanntgegeben oder gemäß § 9, lit. h. zur Aufnahme in die Tagesordnung beantragt wurden. Ausgenommen ist hievon der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung.

§ 11
Der Ausschuss besteht aus mindestens zwanzig Mitgliedern, die alle drei Jahre von der Hauptversammlung gewählt werden. Dem Ausschuss obliegen insbesondere:
a) die Wahl der Vereinsleitung (§ 12) aus den Mitgliedern des Ausschusses und die Bestellung von Referenten für besondere Daueraufgaben zur Unterstützung der Vereinsleitung.
b) die Beschlussfassung über eine Erwerbung von Museumsgegenständen für das Museum im Sinne des Vereinszweckes nach Maßgabe der Mittel beziehungsweise über die Zuwendung von Geldmitteln an das Museum für besonders bestimmte Zwecke.
In dringenden Fällen, in denen eine Befassung durch den Ausschuss nicht mehr möglich ist, kann die Vereinsleitung in Verbindung mit dem Museumsdirektor selbständig handeln. Sie hat dem Ausschuss ehestmöglichen Bericht zu erstatten.
c) die Beschlussfassung über die Tagesordnung der Hauptversammlung,
d) die Überwachung der Rechnungsführung und Geldgebarung,
e) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
Für Beschlussfassungen im Ausschuss ist die Anwesenheit von sechs Ausschussmitgliedern und des Präsidenten oder seines Stellvertreters (§ 13) erforderlich. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
f) Über Antrag der Vereinsleitung die Bestellung eines Exekutiv-Ausschusses für genau definierte Sonderaufgaben, wie z.B. Aktionen zur Mitgliederwerbung, Sonderveranstaltungen etc.
g) Kustoden des Museums sind eo ipso Mitglieder des Ausschusses, sofern sie dem Museumsverein beitreten.

§ 12
Die Vereinsleitung besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern des Präsidenten, dem Geschäftsführer, dem Stellvertreter des Geschäftsführers, dem Kassier und dem Schriftführer. Der Vereinsleitung obliegen:
a) die Aufnahme von Mitgliedern und die Führung der Mitgliederlisten,
b) die Einhebung der Beiträge und die Vermögensverwaltung einschließlich der Genehmigung der Ausgaben des normalen Geschäftsablaufes,
c) die Vorbereitung der Ausschusssitzungen und der Hauptversammlung,
d) die Erstellung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung,
e) die Herausgabe der "Salzburger Museumsblätter" und sonstiger Veröffentlichungen,
f) die Veranstaltung von Vorträgen, Führungen, Exkursionen und dergleichen, die Herausgabe der „Salzburger Museumsblätter“ und sonstiger Veröffentlichungen,
Die Funktionsdauer der Mitglieder der Vereinsleitung entspricht der des Ausschusses, der sie gewählt hat. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsleitung kann der Ausschuss vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Hauptversammlung auch ein Vereinsmitglied, das noch nicht dem Ausschuss angehört, in die Funktion des ausgeschiedenen Mitgliedes berufen. Ein Rücktritt von einer Funktion ist schriftlich zu erklären.

§ 13
Der Präsident, beziehungsweise sein Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen und unterfertigt gemeinsam mit dem Geschäftsführer oder Kassier alle rechtsverbindlichen Schriftstücke, er beruft die Sitzungen und die Hauptversammlung ein und führt in diesen und in den ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen den Vorsitz. In dringenden Fällen kann er über Beträge bis zu eintausend Euro (€ 1000) verfügen, doch bedarf diese Verfügung der nachträglichen Genehmigung durch die Vereinsleitung.

§ 14
Der Geschäftsführer, beziehungsweise sein Stellvertreter, besorgt den Schriftverkehr des Vereines und zeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten bzw. dessen Stellvertretern. Insbesondere obliegt ihm die Planung von Vereinsaktivitäten, die Zusammenstellung des Jahresberichtes und die Obsorge für die ordentliche Aufbewahrung aller Vereinsschriften. Er hat die Angestellten des Vereines zu überwachen und die Arbeitseinteilung zu treffen.
Der Geschäftsführer bzw. sein Stellvertreter wird unterstützt vom Schriftführer, dem auch die Abfassung der Sitzungs- und Versammlungsberichte (Protokolle) sowie der Schriftverkehr des Vereines obliegt.

§ 15
Der Kassier besorgt die Geldgeschäfte des Vereines und die Mitgliederverwaltung. Er leistet Auszahlungen nur nach erfolgter Anweisung und Gegenzeichnung durch die Präsidenten beziehungsweise dessen Stellvertreter und stellt für den Jahresbericht die Jahresabrechnung zusammen. Seine Geldgebarung wird durch die von der Hauptversammlung gewählten Rechnungsprüfer alljährlich überprüft. Fallweise Überprüfungen der Geldgebarung sind dem Ausschuss vorbehalten.

§ 16
Von der Hauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer bestellt, deren Funktionsdauer mit jener des Ausschusses zusammenfällt. Ihnen obliegen die jährliche Prüfung der Geldgebarung und die Berichterstattung hierüber an die Hauptversammlung. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Ausschuss nicht angehören.

§ 17
Zur Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines ist die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder und die Stimmenmehrheit von drei Viertel aller abgegebenen Stimmen notwendig. Diese Hauptversammlung hat auch über die Verwendung eines etwaigen Vereinsvermögens zu beschließen. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff. BAO zu verwenden.

§ 18
Über Streitigkeiten unter Mitgliedern aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Vereinsmitgliedern besteht und von der Vereinsleitung über schriftlichen Antrag eines oder mehrerer Mitglieder einzusetzen ist. Die Gründe für den Antrag sind anzugeben. Jeder Streitteil entsendet längstens binnen vier Woche zwei Schiedsrichter, die längstens innerhalb von 14 Tagen ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden zu wählen haben. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Wenn über die Person des Vorsitzenden keine Einigung erzielt wird, entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist nicht zulässig.


Beschluss der Generalversammlung des SMV vom 23. März 2017; Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 4. April 2017 (GZ: SVA3-Ia-112, ZVR-Zahl: 817753482)